Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse
FlugfunkV§ 9 Wiederholungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/9#abs-1 (1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der früheste Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der späteste Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/9#abs-2 (2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erstprüfung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht an, so erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Für die Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.02.2012 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2012 (BGBl. I 183)
BGBl. 2012 I S. 183
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31.03.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2009 (BGBl. I 746)
BGBl. 2009 I S. 746
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.